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FONDSPOLICENANAYSE
systemvergleich-fondssparplan-gegen-fondspolice

 

1. Einleitung


 

Im Rahmen dieser Analyse erfahren Sie die wichtigsten Unterschiede zwischen einem Fondssparplan und einer Fondspolice unter Berücksichtigung aller wichtigen Neuerungen, die sich durch die Investmentsteuerreform ergeben haben. Erst, wenn sämtliche systemrelevante Unterschiede verstanden wurden, kann ein Anleger und eine Anlegerin* eine fundierte Entscheidung treffen und das passende System wählen.

*Im Weiteren wird ohne Diskriminierungsabsicht zur Vereinfachung die männliche Form „Anleger“ gebraucht.

 

 

2. Abgrenzung Fondssparplan und Fondspolice


 

Definition Fondssparplan:

Ein Anleger kauft regelmäßig Anteile eines Investmentfonds.
Diese werden direkt über eine Depotbank bezogen. Deren Aufgabe ist es, die Anteile zu verwahren (Verwahrstelle).
Der Fondssparplan wird oft über einen Bankberater vermittelt oder kommt im Zuge einer Honorar- bzw. Kapitalanlageberatung zustande.

 

Definition Fondspolice:

Fondspolicen sind fondsgebundene Rentenversicherungen.
Anders als im Falle eines Fondssparplans, kauft der Anleger die Fondsanteile nicht direkt, sondern beauftragt eine Versicherungsgesellschaft. Die Sparrate fließt also an die Versicherung. Davon, wie sich der Wert der Fondsanteile entwickelt, hängt die Höhe des Vertragsguthabens ab.

Der Fondssparplan sowie die Fondspolice beinhalten in diesem Systemvergleich keine Beitragsgarantie zu Laufzeitende.
Die Fondspolice ist im Systemvergleich frei von Zusatzversicherungen.

 

 

3. Die wichtigsten Punkte


 

Beide Systeme bringen Vorteile mit sich. Welches für den Anleger unterm Strich einen höheren Nutzen verspricht, ist abhängig von der Zielsetzung. Die Kosten werden separat betrachtet, da sie einen höheren Stellenwert einnehmen und nicht pauschal beurteilt werden kann, welches System günstiger ist.

*tarifabhängig



 

 

4. Systemvergleich


 

Ob der Fondssparplan oder die Fondspolice zum Einsatz kommt, kann der Anleger entscheiden, sobald er den Nutzen aller systemrelevanten Unterschiede kennt und für sich abwägen kann.

Die wichtigsten Differenzen sind in den Themenbereichen Steuern, Fondsauswahl sowie Kosten zu finden.

 

 

4.1 Steuern


 

Grundsätzliches zur Investmentsteuerreform:

Seit Inkrafttreten des Investmentsteuerreformgesetzes zum 01.01.2018 müssen die steuerlichen Unterschiede zwischen einem Fondssparplan und einer Fondspolice neu bewertet werden. Änderungen, die beide Systeme gleichermaßen betreffen, bleiben in dieser Analyse außen vor. Sie sind nicht systemrelevant. Darunter fällt
z. B. die Besteuerung von deutschen Dividenden auf Fondsebene.

Relevante Modifikationen die eine Entscheidung beeinflussen können, sind:

  • Teilfreistellungen (von der Steuer befreite Erträge) sowie die
  • Vorabpauschale.

 

 

4.1.1 Teilfreistellung


 

Als Ausgleich für die geringere Fonds-Wertentwicklung (den Steuern auf Fondsebene geschuldet) sieht das Investmentsteuergesetz vor, dass die Erträge teilweise von der Steuer befreit werden (Teilfreistellung). Die Höhe der Teilfreistellung ist abhängig von der gewählten Fondsart sowie dem gewählten System.

 

Teilfreistellung: Fondssparplan

Für Privatanleger betragen die Teilfreistellungen:

Teilfreistellung Fondskategorie Voraussetzung
0 % bei Rentenfonds Aktienanteil unter 25 %
15 % bei Mischfonds mind. 25 % Aktienanteil
30 % bei Aktienfonds mind. 51 % Aktienanteil
60 % bei Immobilienfonds mind. 51 % inländische Immobilien
80 % bei Immobilienfonds mit ausländischen Immobilien mind. 51 % ausländische Immobilien

 

Teilfreistellung: Fondspolice

Für Anleger, die in eine Fondspolice sparen gilt eine pauschale Teilfreistellung des Unterschiedsbetrags von 15%, soweit die Erträge aus Investmentfonds stammen. Legt der Anleger Vermögen im Deckungsstock der Versicherung an, greifen abweichende Regelungen.

Die Teilfreistellung eines Aktienfonds fällt also bei einem Fondssparplan höher aus. Eine Fondspolice kann jedoch die Teilfreistellung von 15 % mit anderen steuerlichen Begünstigungen kombinieren, z. B. mit dem Halbeinkünfteverfahren. Sind die Voraussetzungen für Letzteres nicht erfüllt, gilt als Bemessungsgrundlage der steuerpflichtigen Erträge der Unterschiedsbetrag abzüglich 15 %. Sämtliche anfallende Kosten werden also gegengerechnet und sind somit indirekt von der Steuer befreit. Liegt ein Fondssparplan vor, können nur die Anschaffungskosten (z. B. der Ausgabeaufschlag) gegengerechnet werden.

 

Unterschiedsbetrag nach §20 (1) Nr. 6 S. 1 EStG:

  100.000 € Policenwert
./ . 50.000 € Einzahlungen
= 50.000 € Unterschiedsbetrag
./ . 15 % Teilfreistellung
= 42.500 € Besteuerungsgrundlage

 

Die Kombination der pauschalen Teilfreistellung von 15 % und des Halbeinkünfteverfahrens erzielt einen höheren Nutzen als eine 30 %-ige Teilfreistellung eines Aktienfonds im Fondssparplan.

 

Berechnungsbeispiel/Annahmen: Jahresbeitrag 1.200 €, Laufzeit: 30 Jahre, Wertentwicklung: 6 %, Basiszins: 0,52 %, persönlicher Steuersatz: 27 %, Produktkosten: 0 %. Beim Fondssparplan reicht der Freistellungsauftrag aus, um die Steuerlast auf die Vorabpauschale zu vermeiden. Im Falle der Fondspolice sind die Voraussetzungen des Halbeinkünfteverfahrens erfüllt, Abgeltungsteuer inkl. Soli: 26,375 %, Aktienfonds thesaurierend. Die Vorabpauschale fällt in diesem Beispiel jedes Jahr an, da der tatsächliche Ertrag höher ist als die Vorabpauschale. In der Praxis bestehen verschiedene Optionen, wie die Steuerlast auf die Vorabpauschale vom Anleger bezahlt wird.

 

 

4.1.2 Vorabpauschale


 

Die Vorabpauschale gilt für alle thesaurierenden Fonds, das heißt solche, die erzielte Erträge gleich wieder anlegen. Eine Ausschüttung an den Anleger findet also nicht statt. Bei Sparern sind thesaurierende Fonds beliebt, da sie einfach in der Handhabung sind. Auch unter Nutzung von Fondspolicen werden die Erträge unmittelbar wieder angelegt und fließen dem Anleger nicht zu. Es bietet sich also an, im Systemvergleich von einem thesaurierenden Fonds auszugehen.

 

Vorabpauschale: Fondssparplan

Die Vorabpauschale wird dem Anleger als fiktiv zugeflossener Ertrag unterstellt und dient somit als Bemessungsgrundlage für die Besteuerung. Der fiktive Ertrag wird von der Depotbank ermittelt und gilt am ersten Werktag des Folgejahres als zugeflossen.

Zugunsten des Verständnisses kann der Begriff „Vorabpauschale“ durch den Begriff „Vorabertrag“ ersetzt werden. Dieser Vorabertrag unterliegt nun der Besteuerung, genau wie ein tatsächlicher Ertrag.

 

Berechnung der Steuerlast auf eine Vorabpauschale im Aktienfonds

  50 € Vorabpauschale
./ . 30 % Teilfreistellung
= 35 € Nach Teilfreistellung
./ . 0 € Freistellungsauftrag
= 35 € Besteuerungsgrundlage
  26,375 % Kapitalertragsteuer
= 9 € Steuerlast
gerundet

 

Höhe der Vorabpauschale

Die Höhe der Vorabpauschale ergibt sich aus dem Wert der Fondsanteile zum Jahresbeginn, multipliziert mit 70 % des Basiszinses.

 

Basiszins

Der Basiszins dient nur als Rechengröße. Er wird aus den langfristig erzielbaren Renditen öffentlicher Anleihen abgeleitet und vom Bundesministerium für Finanzen veröffentlicht. Zum 02.01.2019 beträgt er 0,52 %.

Update: Aktuell liegt der Basiszins für das Jahr 2023 bei 2,55 %.

 

Berechnung der Höhe einer Vorabpauschale

13.800 € Fondswert zum Jahresbeginn
15.000 € Fondswert zum Jahresende
50 € Vorabpauschale 13.800 * (0,0052 * 0,7)
  keine Zuzahlungen
  keine Ausschüttungen
Gerundet

 

Sollte die tatsächliche Wertsteigerung des Fonds niedriger ausfallen als die Vorabpauschale, gilt die tatsächliche Wertsteigerung als Vorabpauschale. Hat der Fonds Verluste erzielt, fällt keine Vorabpauschale an.

Die besteuerte Vorabpauschale von 50 € wird bei einem Verkauf der Fondsanteile von den Erträgen abgezogen, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden. Der Anleger hat bereits eine Steuerlast von ca. 9 € aufgewendet.

Diese 9 € werden von der Depotbank ermittelt und vom Anleger eingefordert. Folgendes Problem besteht: Die Vorabpauschale ist nur ein fiktiver Ertrag, auf den der Sparer jedoch tatsächlich Steuern bezahlen muss. Um diese einzufordern, gehen die Depotbanken unterschiedlich vor. Die ebase verkauft Fondsanteile in Höhe von 9 €. Andere Depotbanken belasten das Referenzkonto mit ca. 9 €. Um den Systemvergleich möglichst realistisch darstellen zu können, gehen wir davon aus, dass die Aufwendungen des Sparers in beiden Fällen gleich hoch sind. Die Steuerlast auf die Vorabpauschale wird also vom Fondswert abgezogen. Andernfalls müssten der Fondspolice 9 € zugezahlt werden, um den Aufwand gleichzusetzen, was den Vergleich unnötig verkomplizieren würde.

 

Fazit:
Die Steuerlast auf die Vorabpauschale mindert den Zinseszinseffekt leicht. Steigt der Basiszins, nimmt auch die Steuerlast zu. Kleinsparer können diese jedoch mit einem Freistellungsauftrag mehrere Jahre komplett umgehen. Mehr dazu im Abschnitt Freistellungsauftrag.

 

Vorabpauschale: Fondspolice

Spart der Anleger in eine Fondspolice, fällt keine Vorabpauschale an.
Die Steuerlast auf die Vorabpauschale wird also eingespart,
unabhängig davon, ob ein Freistellungsauftrag besteht oder nicht.

 

 

4.1.3 Kapitalertragsteuer


 

Realisiert ein Sparer Erträge, fallen in der Regel Kapitalertragsteuern (Abgeltungssteuern) an.

 

Kapitalertragsteuer: Fondssparplan

Die Höhe der Steuerlast ermittelt wieder die Depotbank. Sie führt die Steuern für den Anleger ab, sodass diese als abgegolten zu deklarieren sind. Der Anleger muss die Erträge in der Steuererklärung grundsätzlich nicht mehr angeben. Die Kapitalertragsteuer ist besonders dann für den Anleger ärgerlich, wenn er das Kapital nicht zwingend benötigt, es jedoch trotzdem zu einem Verkauf von Fondsanteilen kommt.

Zum Beispiel kann Dergleichen im Zuge des Ablaufmanagements auftreten, wenn von risikoreicheren Fonds in risikoärmere Fonds umgeschichtet wird. Auch bei einem klassischen Rebalancing werden Fondsanteile verkauft. Selbst wenn der Anleger keine Umschichtung und kein Rebalancing plant, kann es zu einem Verkauf von Fondsanteilen kommen, etwa im Kontext einer Fondsverschmelzung, sofern der Fonds dazu seine Anteile verkaufen und neu einkaufen muss. Beabsichtigt der Anleger, langfristig in Investmentfonds zu sparen, sollte auch ein Wechsel der Investmentphilosophie berücksichtigt werden, z. B. von aktiven Fonds in passive oder von klassischen in grüne Fonds (nachhaltige Fonds).

 

Höhe der Kapitalertragsteuer

Der Kapitalertragsteuersatz beträgt 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag (5,5 % der Kapitalertragsteuer) und ggf. Kirchensteuer (8 oder 9 % der Kapitalertragsteuer).

 

Berechnung der Höhe von Kapitalertragsteuern, ohne Kirchensteuer:

  25 % Kapitalertragsteuersatz (Bemessungsgrundlage)
+ 5,5 % Solidaritätszuschlag (1,375 %)
= 26,375 %  

 

Berechnung der Höhe von Kapitalertragsteuern, inkl. Kirchensteuer von 9 %:

  24,4499 % Kapitalertragsteuersatz (Bemessungsgrundlage)
+ 5,5 % Solidaritätszuschlag (1,375 %)
+ 9 % Kirchensteuer (2,2005 %)
= 27,995 %  
Besteht eine Kirchensteuerpflicht, verringert sich die Bemessungsgrundlage um die Kirchensteuer, also 25 % - 2,2005 %.

 

Info für 2021
Im Jahr 2021 wird der Solidaritätszuschlag zurückgefahren, der Solidaritätszuschlag auf die Kapitalertragsteuer bleibt jedoch erhalten (Stand: 04.2020). Nachweis

 

Kapitalertragsteuer: Fondspolice

Solange das Kapital in der Fondspolice bleibt, fallen keine Kapitalertragsteuern an. Insbesondere gilt dieser Schutz vor Kapitalertragsteuern bei Umschichtung, Rebalancing oder Fondsverschmelzungen.
Steuern auf Erträge werden erst erhoben, wenn der Sparer Kapital aus der Police entnimmt.

Wird Kapital entnommen, besteht der Vertrag schon mind. 12 Jahre und hat der Anleger das 62. Lebensjahr vollendet, gilt das Halbeinkünfteverfahren. Wird Kapital entnommen und sind die Voraussetzungen für das Halbeinkünfteverfahren nicht erfüllt, werden Kapitalertragsteuern fällig. Die Besteuerungsgrundlage ist der Unterschiedsbetrag abzüglich 15 % Teilfreistellung.

Der Schutz vor Kapitalertragsteuer bei Umschichtung ist eines der größten Highlights der Fondspolice. Es verspricht hohe Steuerstundungen, insbesondere wenn größere Beträge umgeschichtet werden müssen.

In Fondspolicen steht bei Umschichtung das gesamte Kapital ohne Abzug von Kapitalertragsteuern zur Wiederanlage bereit.

Mehr zum Thema Schutz vor Kapitalertragsteuern finden Sie hier:

 

Für die Zukunft

Die Kapitalertragsteuer könnte in den nächsten Jahren abgeschafft werden. Erste Prüfungen laufen bereits. Sollte das der Fall sein, greift der persönliche Steuersatz. In einem Vergleich müsste dann mit dem Grenzsteuersatz gerechnet werden. Der Schutz vor der Kapitalertragsteuer würde also zusätzlich an Wert gewinnen. Es ist jedoch wahrscheinlich, dass damit einhergehend für Kleinsparer ein bisher noch unbekannter Vorteil vom Gesetzgeber eingeführt werden wird, z. B. eine Umgestaltung der steuerlichen Regelungen zu Werbungskosten.

 

 

4.1.4 Das Halbeinkünfteverfahren


 

Die hälftige Besteuerung des Unterschiedsbetrags mit dem persönlichen Steuersatz nach §20 (1) Nr. 6 S.2 EStG ist allgemein bekannt unter dem Begriff „Halbeinkünfteverfahren“. Im Gesetz kommt dieser Terminus jedoch nicht vor.
Damit ein Anleger das Verfahren nutzen kann, muss der Vertrag bereits 12 Jahre laufen und der Sparer das 62. Lebensjahr vollendet haben.
Diese Regelung gilt für alle Verträge, die nach dem 31.12.2011 geschlossen wurden.
Im Gesetz ist die aktuelle Regelung in Artikel 10 Nr. 3 RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz zu finden.

Rechenbeispiele zum Halbeinkünfteverfahren finden Sie in der Berechnung „Fondssparplan und Fondspolice“.
Im Fondssparplan ist die Regelung nicht anwendbar.

 

 

4.1.5 Die Ertragsanteilbesteuerung


 

Anstelle einer Kapitalauszahlung ist bei einer Fondspolice auch eine lebenslange Rente wählbar.

Rentenzahlungen werden pauschal besteuert. Das bedeutet, dass der Rente ein pauschaler Ertrag (z. B. 17 %) unterstellt wird (Ertragsanteil).
Dieser Ertragsanteil unterliegt dem persönlichen Steuersatz des Anlegers. Die Höhe des prozentualen Ertragsanteils richtet sich nach dem Renteneintrittsalter und ändert sich nie mehr.

Die Höhe des Ertragsanteils ist hier abrufbar.

 

Besteuerung einer lebenslangen Altersrente mit dem Ertragsanteil:

monatliche lebenslange Rente 500 €
Ertragsanteil mit 67 Jahren 17 % (85 €)
Steuerlast (z.B. 30%) 25,50 €
Rente nach Steuern 474,50 €

Als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der lebenslangen Rente gilt der aktuelle Policenwert. In der Gesamtrentabilitäts-Simulation wird dieser Wert als „Rentenkapital“ bezeichnet.

 

 

4.1.6 Sparer-Pauschbetrag / Freistellungsauftrag


 

Der Sparer-Pauschbetrag, auch Freistellungsauftrag genannt, ist ein Freibetrag der Erträge aus Investmentfonds steuerfrei stellt. Er beträgt bei einzelveranlagten Personen 1.000 € und bei zusammenveranlagten Personen 2.000 €.

 

Freistellungsauftrag: Fondssparplan

Erwirtschaftet ein Anleger nach Abzug der Teilfreistellung und bereits besteuerter Vorabpauschale also Erträge unterhalb des Sparer-Pauschbetrags, sind diese von der Steuerlast befreit. Der Freistellungsauftrag ermöglicht es Kleinsparern, die Steuerlast auf die Vorabpauschale mehrere Jahre komplett zu umgehen.

Je nach Zielsetzung und Investmentphilosophie kann es also durchaus Sinn ergeben, dass ein Sparer in einen thesaurierenden Fonds investiert, den eine Fondspolice nicht bieten kann. Er hinterlegt einen Freistellungsauftrag bei der Depotbank, um viele Jahre von der Steuerlast auf die Vorabpauschale befreit zu sein. So kann er hohe Teilfreistellungen bei Auszahlung nutzen und seinen Freibetrag ausschöpfen. Der Anleger muss keine Mindestvoraussetzungen für Steuerprivilegien wie das Halbeinkünfteverfahren erfüllen. Für die zusätzliche Altersversorgung spart der Anleger bevorzugt in eine günstige Fondspolice, um alle Steuervorteile der Police voll ausschöpfen zu können.

Fondssparplan und Fondspolice funktionieren also auch in Kombination.

 

Freistellungsauftrag: Fondspolice

Entnimmt der Sparer während der Vertragslaufzeit aus einer Fondspolice Kapital und das Halbeinkünfteverfahren gilt nicht, wird der Unterschiedsbetrag nach Abzug der Teilfreistellung auch mit Kapitalertragsteuer belastet. Das bedeutet, der Anleger kann für diese Entnahme seinen Freistellungsauftrag nutzen. Es ist somit bei Fondspolicen ebenfalls möglich, Teilentnahmen zu tätigen, die durch den Freistellungsauftrag komplett von der Kapitalertragsteuer befreit sind.

 

 

4.2 Fondsauswahl


 

Fondsauswahl: Fondssparplan

Dem Anleger stehen alle Investments offen, die von der Depotbank angeboten werden.
Das Universum ermöglicht es, für jede der sieben Risikoklassen eine geeignete Anlage zu finden. Insbesondere die höchste Risikoklasse kann durch spekulative Anlagen bedient werden. Eine Vorauswahl oder Produktempfehlung kann durch einen eingesetzten Berater erfolgen. Grundsätzlich hat der Berater Einfluss auf Kosten, die unmittelbar mit der Kapitalanlage verbunden sind, wie z.B. den Ausgabeaufschlag. Beraterkosten für Einrichtung und Betreuung können extra in Rechnung gestellt werden.

Wird kein Berater eingesetzt, gelten die Konditionen der Depotbank. Ausgabeaufschläge werden in der Regel zu 50 % rabattiert angeboten. Gängig ist ein Ausgabeaufschlag in Höhe von 2,5 %. Für viele Kapitalmarktprodukte entfällt der Ausgabeaufschlag vollständig, z. B. für ETFs.

Bei einem ETF-Sparplan fallen dennoch Kosten an, die direkt mit dem Kauf verbunden sind, z. B. Orderprovisionen. Im Falle der ING beträgt die Orderprovision derzeit 1,75 % vom Kaufkurs (Stand: 04.2020) für jeden Kauf.

Viele Investmentfonds, hauptsächlich aktiv gemanagte, entrichten an den Vermittler oder Berater einen Kick-Back (Provision/Marketingzuschuss). Kick-Backs sind in den laufenden Fondskosten bereits enthalten. Eine Weitergabe ist bei Fondssparplänen untypisch, in Fondspolicen hingegen gängige Praxis.

Institutionelle Fondstranchen sind dem Privatanleger nicht zugänglich, in der Regel auch nicht mit Hilfe eines Beraters oder Vermittlers.

 

Fondsauswahl: Fondspolice

Dem Anleger stehen alle Investments offen, die von der Versicherung angeboten werden.

Eine grobe Vorauswahl erfolgt durch gesetzliche Regelungen. Die Fonds-Empfehlungslisten der Versicherer werden von Finanzexperten erarbeitet. Diese Vorselektion verschafft dem Anleger und dem Berater eine schnelle Übersicht über Investmentfonds, die nach Meinung der Experten und Analysehäuser qualitativ hochwertig sind.

Ausgabeaufschläge fallen in Fondspolicen keine an. Der Verzicht ist besonders dann von Vorteil, wenn größere Beträge in aktive Fonds umgeschichtet werden.

In der Regel fällt in einem Fondssparplan bei jeder Umschichtung ein neuer Ausgabeaufschlag an, was erklärt, dass Banken in Fondssparplänen gerne aktive Fonds empfehlen und häufig Umschichtungen vornehmen.

Ein weiterer Kostenvorteil von Fondspolicen liegt in garantierten Vergünstigungen auf Fondsebene. Viele Versicherer garantieren dem Sparer, dass sämtliche anfallende Kick-Backs weitergegeben würden. Dies erhöht den Policenwert.

Einige Gesellschaften bieten sogar Zugang zu institutionellen Fondstranchen und somit zu der günstigen Fondsanteilsklasse bei aktiven Fonds. Ein versierter Berater/Makler/Vermittler kann hier weiterhelfen und für den Anleger den Überblick behalten.

 

Fazit:
Pauschal lässt sich feststellen: Die Kosten auf Fondsebene sind bei modernen Fondspolicen günstiger als bei einem Fondssparplan. Ausnahmen bestehen dennoch. Spiegelfonds, Dachfonds oder gemanagte Portfolios, für die der Versicherer Verwaltungsgebühren vereinnahmt, gibt es auch heute noch. Der fachkundige Berater kann dem Sparer hier weiterhelfen.

 

 

4.3 Kosten


 

Das Thema Verwaltungskosten kann in beiden Systemen eine tragende Rolle einnehmen.

Gerade Fondspolicen geraten hier immer wieder in Kritik, obwohl sie eine niedrigere Effektivkostenquote vorweisen können als die meisten vermögensverwaltenden Fondssparpläne.

Richtig ist natürlich trotzdem, dass die oben beschriebenen Steuervorteile der Fondspolice verpuffen, wenn die Kosten den Nutzen zu stark reduzieren.

Beobachtungen zeigen, dass Transparenz der Versicherer in aktuellen Tarifen durchaus vorhanden ist. Die Gesellschaften reagieren auf Druck von Kritiker, Wettbewerbern und Presse sowie gesetzlichen Vorgaben mit Kostensenkungen.

Nutzer unseres Portals können Sparern die günstigsten sowie die preisleistungsstärksten Gesellschaften am Markt präsentieren. Ein günstiger Versicherungsmantel liegt derzeit bei 0,8 % bis 1,2 % Effektivkosten (bei monatlicher Zahlweise). Darin enthalten sind alle Kosten für die Beratung und Betreuung (die im Optimalfall bis über das Rentenalter hinaus andauert) sowie alle Kosten, die eine Versicherung vereinnahmt.

Im Hinblick darauf, Kosten einheitlich zu vergleichen, bietet sich die Effektivkostenquote an - die Renditeschmälerung pro Jahr über eine definierte Laufzeit. So können verschiedene Kostenarten auf einen Nenner gebracht werden.

Hier finden Sie mehr zur Analyse von Versicherungskosten.

 

Viele Fondspolicen sind dennoch mit Kosten belastet, die weit über dem Marktdurchschnitt liegen. Zu diesen Tarifen zählen insbesondere ältere Verträge. Es lohnt also, einen seriösen Berater hinzuzuziehen, der sich des Themas annimmt. Je nach Restlaufzeit ist ein Wechsel zu einem günstigeren Tarif oder einem anderen System sinnvoll.

Investiert der Anleger über einen Fondssparplan, spart er sich in erster Linie die Kosten für den Versicherungsmantel. Beratungskosten und Kosten für die Betreuung fallen in der Regel bei beiden Systemen an. Diese zusätzlichen Versicherungskosten sollten den Anleger jedoch nicht davon abhalten, zu investieren. Die reinen Versicherungsmantelkosten (vergleichbar mit den Kosten eines sog. Honorartarifs) betragen in Effektivkosten ausgedrückt nur 0,3 % p.a. bis ca. 0,6 % p.a. (bei monatlicher Zahlweise). Dafür erhält der Anleger den Nutzen sämtlicher Steuervorteile sowie evtl. Vergünstigungen auf Fondsebene, die eine Effektivkostenquote zusätzlich reduzieren. Die Steuervorteile überkompensieren die Kosten in der Regel deutlich, wie unsere Gesamtrentabilitäts-Simulationen beweisen.

 

Für die Zukunft

Depotbanken können die Kosten erhöhen, eine Obergrenze ist nicht definiert. Es ist unwahrscheinlich, dass die Depotkosten über die gesamte Laufzeit stabil bleiben. Aktuell beobachten wir schon Anpassungen nach oben. Fondspolicen kalkulieren die Kosten vorsichtiger, da sie eine Obergrenze definieren müssen. Im Gegenzug erhält der Sparer Planungssicherheit. Einzige Ausnahme ist die CanadaLife. Hier konnten wir keine Kosten-Obergrenze feststellen.

 

Fazit:
Kapitalanlagen sowie Dienstleistungen sind naturgemäß mit Aufwand und Kosten verbunden. Ein Berater behält durch Portale wie fondspolicen-analyse.de oder andere nützliche Analysen den Überblick und kann den Anleger zielführend beraten. Dramatischer, als nicht in den günstigsten Tarif zu investieren, wäre es, überhaupt nicht zu investieren. Aktuell gibt es viele rentable Fondspolicen- sowie Fondssparplan–Angebote, die sich hervorragend dafür eignen, Vermögen aufzubauen.

 

 

5. Gesamtrentabilitäts-Simulationen


 

Unter Berücksichtigung aller oben genannten Unterschiede kann eine Einschätzung der Gesamtrentabilität vorgenommen werden. Nicht relevante Unterschiede wurden vernachlässigt, z. B. Börsenkosten, die in beiden Systemen nahezu gleichermaßen anfallen.

 

Musterfall:

Ein Anleger spart 35 Jahre lang in Investmentfonds. Er schichtet nur zwei Mal um.
Alle Annahmen befinden sich in der jeweiligen Berechnung.

 

Simulation Nr. 1 - Reiner Systemvergleich


Im Fondssparplan sowie in der Fondspolice wurden dieselben guthabenabhängigen Verwaltungsgebühren hinterlegt. Diese Darstellung verdeutlicht, wie die Steuervorteile der Fondspolice wirken.

Simulation Nr. 1 Download

 

 

6. Fondssparplan vs Fondspolice Rechner


 

Unser beliebter Vergleichsrechner erhält ein großes Update! (Oktober 2022)

Bisher war nur eine Laufzeit mit vorgegebenem Umschichtungsintervall rechenbar.
In der neuen Version können Sie unterschiedliche Laufzeiten mit unterschiedlichen Umschichtungsintervallen kombinieren. Außerdem können Sie die gesamte Anlagedauer in zwei unterschiedliche Fonds-Kategorien (Aktien- Misch- oder Rentenfonds) aufteilen, um die unterschiedlichen Teilfreistellungen gleich mit zu simulieren.

Das alles in nur 5 Klicks.

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Wenn Sie mehr zu den einzelnen Eingabemöglichkeiten erfahren möchten, klicken Sie in der Excel-Datei einfach auf das Tabellenblatt INFO.

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